Eine Studie über das Verständnis und die Implikationen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme an unserer Studie.
Ihre Antworten zu dieser Studie sind anonym und werden dazu verwendet werden um die Benutzerfreundlichkeit und die Kundenzufriedenheit von Banken zu verbessern. Alle Datensammlung und Verarbeitung der Forscher unterliegen dem Englischen Datenschutzgesetz von 1998.
In dieser Studie werden Ihnen einige Szenarien vorgestellt. Bitte beantworten Sie die Fragen ehrlich.
Bitte lesen Sie alle Anweisungen gründlich. Wir werden Ihre Antworten auf Wiedersprüche überprüfen und möglicherweise Ihre Bezahlung ablehnen wenn Ihre Antworten nicht konsistent sind.
Diese Umfrage enthält 44 Fragen.
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Beantworten Sie diese Frage nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Antwort war 'Ja' bei Frage
'14 [demoExperiencedFraud]' (Haben Sie jemals betrügerische
Transaktionen oder Vorfälle auf Ihren Konten oder Karten mitbekommen?
)
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Antwort war 'Ja' bei Frage
'14 [demoExperiencedFraud]' (Haben Sie jemals betrügerische
Transaktionen oder Vorfälle auf Ihren Konten oder Karten mitbekommen?
)
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Bitte lesen Sie das folgende Szenario sorgfältig durch.
Frau K fährt mit der U-Bahn zur Arbeit. Beim Verlassen ihrer Zielstation bemerkt Sie, dass ihr Portemonnaie abhandengekommen ist. In der U-Bahn Station gibt es eine Polizeistation, und Frau K meldet dort ihren Verlust. Als Sie bei der Arbeit ankommt, ruft Sie ihre Bank an, um ihre Karten sperren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt hat aber der Dieb schon mehrere große Abhebungen von ihrem Konto durchgeführt.
Nun beantworten Sie bitte die folgenden Fragen:
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Bitte lesen Sie das folgende Szenario sorgfältig durch.
Herr L wird von seiner Bank angerufen. Die Person am Telefon erklärt, dass "verdächtige Transaktionen" auf seinem Konto erscheinen und bittet Herr L diese zu überprüfen. Als Herr L beteuert diese Transaktionen nicht durchzuführen, wird er gebeten sofort eine andere Abteilung der Bank anzurufen.
Herr L ruft die Bank unter der Telefonnummer auf der Rückseite seiner Karte an. Die Bankangestellte stellt nach einigen Sicherheitsfragen klar, dass die "verdächtigen Transaktionen" wirklich stattgefunden haben. Sie weist Herr L an sofort alles Geld von seinem Konto auf ein anderes Konto zu überweisen - und sie teilt ihm die Kontodaten über das Telefon gleich mit. Herr L überweist das Geld sofort.
Als Herr L seiner Gefährtin dies erzählt, macht sie sich Sorgen. Sie legt ihm nahe noch einmal bei der Bank zu überprüfen, ob er richtig gehandelt habe. Es stellt sich jedoch heraus, das Herr L betrogen wurde. Der Betrüger hatte die Telefonleitung so modifiziert, dass als Herr L das erste Gespräch auflegte und dann die Bank selbst anrief, das Gespräch jedoch gleich wieder mit dem Betrüger verbunden wurde anstatt mit der Bank.
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Beantworten Sie diese Frage nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Antwort war 'Ja' bei Frage '21 [toolHeard]' (Haben sie jemals "sofortüberweisung.de", "Kontoblick.de" oder "outbank.de" benutzt? )
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6. Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person
Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf
insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen
mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und
in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der
Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld an
Geldautomaten abzuheben).
12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
12.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung
ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den
Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten Wurde der Betrag seinem
Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es
sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.
13. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm
gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu einer
von ihm nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der
Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro, ohne dass
es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder
sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Kartenverfügung, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges
Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für
die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150
Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von
Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher
oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands
und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der
Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung),
trägt der Kontoinhaber den aufgrund einer nicht autorisierten
Kartenverfügung entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen
Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach
diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat
die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des
Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im
Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3
verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben
konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der
Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten
ist.
(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Verfügung, und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach
diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch
entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
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Zur Ihrer Hilfe, hier sind die relevanten Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch einmal aufgeführt:
6. Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person
Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf
insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen
mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und
in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der
Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld an
Geldautomaten abzuheben).
12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
12.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung
ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den
Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten Wurde der Betrag seinem
Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es
sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.
13. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm
gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu einer
von ihm nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der
Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro, ohne dass
es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder
sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Kartenverfügung, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges
Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für
die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150
Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von
Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher
oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands
und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der
Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung),
trägt der Kontoinhaber den aufgrund einer nicht autorisierten
Kartenverfügung entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen
Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach
diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat
die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des
Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im
Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3
verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben
konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der
Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten
ist.
(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Verfügung, und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach
diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch
entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Im Licht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, überdenken Sie bitte noch einmal das folgende Szenario:
Frau K fährt mit der U-Bahn zur Arbeit. Beim Verlassen ihrer Zielstation bemerkt Sie, dass ihr Portemonnaie abhandengekommen ist. In der U-Bahn Station gibt es eine Polizeistation, und Frau K meldet dort ihren Verlust. Als Sie bei der Arbeit ankommt, ruft Sie ihre Bank an, um ihre Karten sperren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt hat aber der Dieb schon mehrere große Abhebungen von ihrem Konto durchgeführt.
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6. Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person
Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf
insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen
mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und
in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der
Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld an
Geldautomaten abzuheben).
12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
12.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung
ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den
Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten Wurde der Betrag seinem
Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es
sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.
13. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm
gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu einer
von ihm nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der
Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro, ohne dass
es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder
sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Kartenverfügung, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges
Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für
die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150
Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von
Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher
oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands
und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der
Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung),
trägt der Kontoinhaber den aufgrund einer nicht autorisierten
Kartenverfügung entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen
Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach
diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat
die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des
Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im
Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3
verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben
konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der
Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten
ist.
(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Verfügung, und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach
diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch
entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Im Licht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, überdenken Sie bitte noch einmal das folgende Szenario:
Herr L wird von seiner Bank angerufen. Die Person am Telefon erklärt, dass "verdächtige Transaktionen" auf seinem Konto erscheinen und bittet Herr L diese zu überprüfen. Als Herr L beteuert diese Transaktionen nicht durchzuführen, wird er gebeten sofort eine andere Abteilung der Bank anzurufen.
Herr L ruft die Bank unter der Telefonnummer auf der Rückseite seiner Karte an. Die Bankangestellte stellt nach einigen Sicherheitsfragen klar, dass die "verdächtigen Transaktionen" wirklich stattgefunden haben. Sie weist Herr L an sofort alles Geld von seinem Konto auf ein anderes Konto zu überweisen - und sie teilt ihm die Kontodaten über das Telefon gleich mit. Herr L überweist das Geld sofort.
Als Herr L seiner Gefährtin dies erzählt, macht sie sich Sorgen. Sie legt ihm nahe noch einmal bei der Bank zu überprüfen, ob er richtig gehandelt habe. Es stellt sich jedoch heraus, das Herr L betrogen wurde. Der Betrüger hatte die Telefonleitung so modifiziert, dass als Herr L das erste Gespräch auflegte und dann die Bank selbst anrief, das Gespräch jedoch gleich wieder mit dem Betrüger verbunden wurde anstatt mit der Bank.
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6. Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person
Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf
insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen
mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und
in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der
Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld an
Geldautomaten abzuheben).
12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
12.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung
ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den
Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten Wurde der Betrag seinem
Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es
sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.
13. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm
gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu einer
von ihm nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der
so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der
Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro, ohne dass
es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder
sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Kartenverfügung, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges
Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für
die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150
Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von
Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher
oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands
und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der
Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung),
trägt der Kontoinhaber den aufgrund einer nicht autorisierten
Kartenverfügung entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen
Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach
diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat
die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des
Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im
Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3
verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben
konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der
Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten
ist.
(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten
Verfügung, und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach
diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in
betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch
entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
In einer vorherigen Frage sagten Sie, das Sie eine der Seiten "sofortüberweisung.de", "Kontoblick.de" oder "outbank.de" benutzt haben. Im Licht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, überdenken Sie bitte noch einmal das folgende Fragen.
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Die Studie ist nun beendet. Vielen Dank für Ihre Teilnahme.
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https://prolificacademic.co.uk/submissions/56d73d8a04c67d000c7b2cc9/complete?cc=VOTWHMK1